Verein für betreuten Umgang e.V. (VbU)
Die Frage nach Umgang stellt sich immer dann, wenn die Eltern eines Kindes getrennt
leben.
Umgang setzt ein Mindestmass an Absprachen zwischen den Elternteilen voraus,
die nicht immer einfach zu treffen sind, da die Eltern sich häufig nach zum Teil
heftigen Konflikten und Auseinandersetzungen voneinander getrennt haben.
Fällt es
den Eltern aufgrund solcher Probleme schwer, den Umgang mit dem Kind bzw. den Kindern
selbständig zu regeln, kann der Umgang von erfahrenen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen
des VbU e.V. professionell begleitet werden.
Für Kinder ist die Trennung oder Scheidung
der Eltern ein schwerwiegendes und einschneidendes Lebensereignis.
Kinder können diese
Veränderung ihrer Lebensumstände für sich selbst nur schwer erklären, da sie an der
Trennungsentscheidung nicht mitgewirkt, die schmerzhaften Gefühle der Eltern nicht
unmittelbar erlebt haben, die oft dramatischen Ereignisse nicht wirklich verstehen
können.
Bindungstheoretische Forschungen zeigen, dass es für die weitere Entwicklung
von Kindern sehr wichtig ist, kontinuierliche und kindgerechte Kontakte zu den Personen
aufrechtzuerhalten, zu denen sie in ihrer frühen Kindheit und beim Heranwachsen soziale
und emotionale Bindungen aufgebaut haben.
Die betroffenen Kinder stehen für den VbU
e.V. und seine MitarbeiterInnen immer im Mittelpunkt mit ihrem Recht auf kindgerechten
Umgang mit beiden Elternteilen.
Auch Großeltern, Geschwister, Stiefelternteile und
Pflegeeltern haben ein solches Recht.
Genaueres ist nachzulesen unter §§ 1684 und
1685 BGB.
Das Ziel des begleiteten Umgangs ist die Anbahnung, Wiederherstellung oder Weiterführung
der Umgangskontakte zwischen dem Kind und dem Elternteil, bei dem es nicht lebt.
Der
VbU e.V. stellt für die Dauer der einzelnen Umgangskontakte geeignete Räume und qualifizierte
Fachkräfte zur Verfügung (Diplom PsychologInnen, Diplom PädagogInnen, SozialpädagogInnen,
teilweise mit Zusatzausbildungen in Mediation, Supervision oder systemischer Familientherapie
u.a.).
Die Fachkräfte erarbeiten zusammen mit den Eltern tragfähige und nachhaltige
Lösungsmodelle für einen selbständigen und eigenverantwortlichen Umgang.
Durch begleitende
Beratungsgespräche werden Unsicherheiten und Ängste der am Umgang Beteiligten aufgenommen
und bearbeitet, die kindgerechte Kommunukation und Interaktion zwischen Eltern und
Kind gefördert.
Die regelmässigen Umgangskontakte ermöglichen dem Umgangsberechtigten
seine Verantwortung als Elternteil kontinuierlich übernehmen zu können und verlässlich
am Leben seines Kindes teil zu haben.
Dem Umgangsgewährenden - das ist der Elternteil,
bei dem das Kind lebt - bieten die beratenden Gespräche Möglichkeiten zu einer konstruktiven
Auseinandersetzung mit dem Umgangssuchenden in einem geschützten Raum und unter professioneller
Moderation.
Der Umgangsgewährende kann im Rahmen des begleiteten Umganges erleben,
wie der Kontakt zwischen dem getrennt lebenden Elternteil und dem Kind für die Entwicklung
des Kindes förderlich sein kann und eine entlastende Funktion für den Umgangsgewährenden
haben kann.
Begleiteter Umgang kann sinnvoll und notwendig sein, wenn u.a. folgende Problemstellungen
vorliegen und ein Umgangskontakt dem Wohl des Kindes dient:
° Entfremdung des Kindes
vom Umgangssuchenden
° Fehlender Kontakt oder längere Kontaktunterbrechung
° Fehlende
Kommunikationsbereitschaft der Umgangsbeteiligten
° Unzureichende Erziehungskompetenz
°
Suchtmittelabhängigkeit des Umgangssuchenden
° Psychiatrische Erkrankung des Umgangssuchenden
°
Verdacht des sexuellen Missbrauchs des Umgangssuchenden
° Verdacht der körperlichen
Misshandlung durch den Umgangssuchenden
° Gefahr des Kindesentzugs
° Fehlende Gewährleistung
der Versorgung und der Sicherheit des Kindes
Zu Beginn des Umgangs - der Umgangsanbahnung - werden Gespräche aufgrund des hohen
Konfliktpotentials der Eltern meist als Einzelgespräche geführt. Später wird nach
Möglichkeit zu gemeinsamen Elterngesprächen übergegangen.
In der Vorbereitungsphase
stellt der VbU e.V. den Beteiligten Erwachsenen, sowie den Kindern seine Räumlichkeiten
vor, damit sich jeder bei den kommenden Umgängen schon ein wenig heimisch fühlt.
Die
Beteiligten können dabei ihre individuelle Situation und ihre Wünsche bezüglich der
Umgangsbegleitung darlegen und unsere MitarbeiterInnen erläutern die Rahmenbedingungen
des Vereins:
° Einzelgespräche sind für alle Beteiligten verpflichtend; gemeinsame
Gespräche werden angestrebt und sollten zum Ende der Umgangsbegleitung unbegleitet
und in sachlicher Form stattfinden können.
° Inhalte der Gespräche betreffen ausschliesslich
den Umgang und den Umgang beeinflussende Themen (z.B. werden Alkoholprobleme des
Umgangssuchende nur insofern thematisiert, als sie Schwierigkeiten beim Umgang selbst
verursachen).
° Neutralität gegenüber den Beteiligten wird in jedem Fall gewahrt;
Parteilichkeit kann und wird es nur gegenüber dem Kind geben.
° Eine detaillierte Eingangsvereinbarung über die Umgangsmodalitäten wird zu Beginn
gemeinsam mit den beteiligten Erwachsenen schriftlich festgelegt (z.B. wer bringt
das Kind, wer holt es ab, wie soll das Kind auf den Umgang vorbereitet werden, usw.)
und gilt als verbindlich. Dabei werden die Wünsche des Kindes selbstverständlich
berücksichtigt.
° Es muss für alle Beteiligten das Ziel sein, zukünftig den Umgang
ohne professionelle Begleitung durchführen zu können. Deshalb wird eine schriftliche
Endvereinbarung angestrebt, die alle wesentlichen Regelungen den Umgang betreffend
enthält und auch für die Zeit nach dem begleiteten Umgang beim VbU e.V. für alle
Beteiligten bindend ist.
° In einer Hilfekonferenz beim zuständigen Jugendamt wird
geklärt, wann, in welcher Zeit und mit welchen Zielen der begleitete Umgang eingesetzt
werden soll. Mit dem Kind werden dessen Wünsche und Bedürfnisse besprochen, falls
es diese formulieren kann. Ängste und Widerstände des Kindes werden in Erfahrung
gebracht und Sicherheit und Vertrauen vermittelt.
Ziel des Begleiteten Umgangs durch den VbU e.V. ist, neben dem Recht des Kindes auf
Kontakt zu beiden Elternteilen, eine tragfähige und kontinuierliche Umgangsregelung
mit den Beteiligten zu erarbeiten, die auf Respekt und gemeinsamer Verantwortlichkeit
für die Entwicklung und Förderung des Kindes beruht.
Diese Hilfe findet in Kooperation
mit dem Sozialpädagogischen Dienst (Jugendamt) statt.
Begleiteter Umgang § 18,3 SGB VIII
Was ist begleiteter Umgang?
Ziele des begleiteten Umgangs
Indikationen für einen Begleiteten Umgang
Durchführung des Begleiteten Umgangs